Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer (§ 53 Abs. 3 FahrlG)
Ausbildungsfahrlehrer müssen gemäß den gesetzlichen Vorgaben alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilnehmen. Diese Fortbildung dient dazu, ihr Wissen regelmäßig zu aktualisieren, neue Entwicklungen im Bereich der Fahrlehrerausbildung kennenzulernen und ihre pädagogischen Kompetenzen weiter zu vertiefen.
* Kombination mit Fahrlehrer-Fortbildung nach § 53 Abs.1 FahrlG möglich.