Voraussetzungen für den Beruf Fahrlehrer
Gültig ab 2018
Gültig ab 2018
Nach dem Fahrlehrergesetz kann eine Fahrlehrerlaubnis erwerben, wer geistig, körperlich, fachlich und pädagogisch geeignet sowie persönlich zuverlässig ist. Ihre geistige und körperliche Eignung weisen Sie durch ein ärztliches Zeugnis nach. Ihre persönliche Zuverlässigkeit wird anhand eines Führungszeugnisses überprüft, das Sie bei Ihrer zuständigen Meldebehörde beantragen.
Die fachliche und pädagogische Eignung zum Fahrlehrer legen Sie durch die erfolgreiche Absolvierung der verschiedenen Fahrlehrerprüfungen dar.
Für die Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist ein Mindestalter von 21 Jahren vorgeschrieben.
In Einzelfällen kann Ihre zuständige Straßenverkehrsbehörde auch Ausnahmen von dem Erfordernis des Mindestalters genehmigen. Bitte fragen Sie dort nach.
Mit der Ausbildung können Sie jedoch bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen.
Eine bestimmte Schulbildung ist nicht vorgeschrieben.
Sie benötigen lediglich eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung.
Als gleichwertige Vorbildung werden unter anderem folgende Schulabschlüsse anerkannt:
Allgemeine Hochschulreife (Abitur), fachgebundene Hochschulreife (Fachabitur), Fachhochschulreife.
Auch bei einigen anderen Abschlüssen (wie z.B. Dienstgrad des Unteroffiziers bei der Bundeswehr) kann auf die Berufsausbildung verzichtet werden.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, helfen Ihnen unsere Ausbildungsberater gerne weiter.
Um Fahrlehrer werden zu können, benötigen Sie je nach Fahrlehrerlaubnisklasse verschiedene Führerscheine. Ferner müssen Sie die jeweiligen Führerscheine schon seit einer gewissen Zeit besitzen.
Grundfahrlehrerlaubnis BE | ||
Fahrlehrerlaubnis BE | Führerschein B | 3 Jahre |
Erweiterungen A, CE und DE | ||
Fahrlehrerlaubnis A | Führerschein A2 | 2 Jahre |
Fahrlehrerlaubnis CE | Führerschein CE | 2 Jahre* |
Fahrlehrerlaubnis DE | Führerschein D | 2 Jahre* |
* Sofern Sie bei einer Erweiterung Ihrer Fahrlehrerlaubnis BE auf die Klasse CE oder DE die jeweils geforderte Mindestbesitzdauer von 2 Jahren noch nicht erreicht haben, genügt es auch, wenn Sie Fahrzeuge der entsprechenden Klasse ein halbes Jahr hauptberuflich (mindestens 20 Stunden pro Woche) gefahren haben. Alternativ können Sie auch in einer Fahrschule eine Zusatzausbildung von 60 Fahrstunden auf Fahrzeugen der jeweiligen Klasse machen. Wir bieten Ihnen gerne ein günstiges „Kompaktpaket“ an, das die praktische Zusatzausbildung sowie die Seminarkosten für den jeweiligen Fahrlehrerlehrgang umfasst. Um die praktische Ausbildung in unserer Fahrschule in Braunschweig in aller Ruhe durchführen zu können, empfehlen wir Ihnen, bereits 2 Wochen vor Lehrgangsbeginn anzureisen.
Für die Durchführung der fahrpraktischen Prüfung im Rahmen der Fahrlehrerprüfungen müssen Sie gegebenenfalls Ihre bereits vorhandenen Führerscheine noch ergänzen.
Grundfahrlehrerlaubnis BE | ||
Fahrlehrerlaubnis BE | Führerschein BE |
Erweiterungen A, CE und DE | ||
Fahrlehrerlaubnis A | Führerschein A | |
Fahrlehrerlaubnis CE | Führerschein CE | |
Fahrlehrerlaubnis DE | Führerschein DE |
Erläuterung zu den einzelnen Fahrerlaubnisklassen | ||
Führerschein B | Kfz bis 3,5t zGm („Pkw“) | alt: Klasse 3 |
Führerschein BE | Pkw mit Anhänger | alt: Klasse 3 |
Führerschein A | Motorrad (offen) | alt: Klasse 1 |
Führerschein A2 | Motorrad (bis 35 kW) | |
Führerschein CE | Lkw mit Anhänger | alt: Klasse 2 |
Führerschein D | KOM | |
Führerschein DE | KOM mit Anhänger |
Es genügt der Besitz der oben aufgeführten Führerscheine. Fahrpraxis ist für den Erwerb einer Fahrlehrerlaubnis nicht erforderlich.